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Eine persönliche Unabhängigkeits-erklärung für liberale Bürger.

 

Ja, ich möchte Mitglied der Liberalen werden und beantrage hiermit meine Aufnahme in die Freie Demokratische Partei.

 

Bitte füllen Sie alle Felder aus, um die Bearbeitung des Antrages zu ermöglichen. Hinweise zum Mitgliedsbeitrag finden Sie weiter unten auf dieser Seite.


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Auszug aus der Beitragssatzung des FDP-Kreisverbandes Stendal

§ 8 - Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.

Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.

 

(2) Seit dem 01.01.2002 sind nach folgender EURO-Einkommensstaffel monatlich mindestens zu entrichten:


 Bruttoeinkünfte monatlich Bruttoeinkünfte monatlich 
bis 2.600 EURO 8,00 EURO 
2.601 bis 3.600 EURO 12,00 EURO 
3.601 bis 4.600 EURO 18,00 EURO 
über 4.600 EURO 24,00 EURO 

  

(3) Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag

für Rentner,
für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
für Wehr- oder Ersatzdienstleistende,
sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte,

abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen. Dies gilt bei entsprechendem Nachweis auch für Mindestbeiträge von Mitgliedschaftsbewerbern.

 

(4) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.



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